Der Verein trägt den Namen „Diên Hông — Gemeinsam unter einem Dach“ e.V. und hat seinen Sitz in Rostock. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zwecke des Vereins sind die Förderung
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 52 ff. AO) der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung nach § 2 dieser Satzung.
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Es wird von den Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Dieser ist zu Beginn des Geschäftsjahres (bis zum 31. März) fällig.
Die Mitgliedschaft geht verloren
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie besitzen auch die ordentliche Mitgliedschaft.
Die Organe des Vereins sind
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und aus maximal vier stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorstand vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt ist.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für dessen Platz im Vorstand eine Neuwahl durchzuführen. In der Zwischenzeit arbeitet der Restvorstand weiter, soweit er noch aus zwei Mitgliedern besteht. Der Restvorstand kann für diese Zwischenzeit ein Vereinsmitglied als neues Vorstandsmitglied kooptieren.
Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung im Amt. Kommt danach kein Vorstand zustande, so bleibt der alte Vorstand kommissarisch bestehen, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Zu den Vorstandssitzungen ist ordnungsgemäß einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung einer Änderung des status quo ante. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und die Niederschriften aufzubewahren.
Der Vorstand kann Aufgaben delegieren und eine/n Geschäftsführer/in mit der Führung der laufenden Geschäfte sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Vereins beauftragen, die/der den Verein nach § 30 BGB vertritt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einberufung ist den Mitgliedern zwei Wochen im voraus unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Hat die Mitgliederversammlung über einen Antrag zur Auflösung des Vereins zu entscheiden, muss die Einberufung den Mitgliedern vier Wochen im voraus schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge. Unter anderem
Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die bei Abwesenheit vor der Mitgliederversammlung schriftlich auf ein anderes stimmberechtiges Mitglied übertragen werden kann. Ein Mitglied kann höchstens zwei Stimmen abgeben. Ergibt sich keine Beschlussfähigkeit, kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung zur neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen.
Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, soll so hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, welche soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt ist.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.10.1992 errichtet und zuletzt von der Mitgliederversammlung am 26. September 2010 verändert.
Satzung als PDF downloaden: dienhong_satzung_sept2010